Adwords fremder Marken
Die Verwendung fremder Marken in eigenen AdWord-Anzeigen bleibt ungefährlich - auch wenn einzelne Urteile Gegenteiliges suggerieren.
Während die Rechtsprechung in Frankreich eine Mitstörerhaftung von Google beim Schalten von Adwords mit fremden Marken bejaht, sind die Gerichte in Deutschland eher zurückhaltend. Eine Mitstörerhaftung von Google wird regelmässig abgelehnt. Das Landesgericht Hamburg (Az: 312 O 324/04) hat sich nun mit der Frage befasst, wann das Schalten einer AdWords-Anzeige für eine fremde Marke oder ein Unternehmenskennzeichen unzulässig ist.
Die Entscheidung des Gerichts in Hamburg
Nach Ansicht des LG Hamburg ist danach zu differenzieren, ob die fremde Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Anzeigentext erscheint oder lediglich der entsprechende Suchbegriff gebucht ist. Handelt es sich nur um einen Suchbegriff, so liegt weder eine Markenrechtsverletzung noch ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Die Belegung eines Suchbegriffs sei auch nicht mit einem Mega-tag vergleichbar. Ein Meta-tag lässt die Website in einer Suchergebnisliste auftauchen und wird daher mit dem Suchbegriff in Verbindung gebracht, so das Gericht.
Ganz anders hingegen bei AdWords-Anzeigen: Diese seien klar von den Suchtreffern getrennt und sich deutlich als "Anzeige" gekennzeichnet. Die Verwendung einer fremden Marke als AdWord stelle auch keinen Wettbewerbsverstoss dar, so die Richter weiter. Durch das blosse Erscheinen eienr fremden Anzeige würde weder der gute Ruf des Markeninhabers ausgenutzt noch würden Kunden abgefangen, selbst enn diese nach einer anderen Marke suchen.
|